3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 bringt die Beschuldigte 2 im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter missbrauche bzw. instrumentalisiere die Justiz, was keinen Rechtsschutz verdiene. Darüber hinaus verhalte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unkollegial, persönlichkeitsverletzend und standeswidrig. Das gezielte Abdecken von Unterlagen, die in einem Gerichtsverfahren eingereicht würden, sei unter Berücksichtigung der erforderlichen Voraussetzungen nicht unzulässig.