Für die Beurteilung, ob die Beweisurkunde 30 manipuliert bzw. verfälscht worden sei, sei zudem irrelevant, ob es sich um eine Kaufpreiszahlung oder ein Darlehen gehandelt habe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe sich schliesslich nicht mit dem Hinweis auseinandergesetzt, D._____ sel. habe im Rahmen seiner -9- Einvernahme vom 15. Dezember 2014 den Bestand eines Darlehens verneint, was der Beschuldigte 1 im Rahmen seiner Einvernahme desselben Tages bestätigt habe und was sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober 2014 ergebe.