Zudem seien weder der Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2 Partei dieses Widerspruchsverfahrens gewesen, weshalb diese nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten könnten. Zudem hätten die mit dem Widerspruchsverfahren befassten Gerichte nichts festgestellt, sondern die von D._____ sel. geführte Widerspruchsklage abgewiesen. Weiter habe die Kantonale Staatsanwaltschaft keine Beweise erhoben, sie habe namentlich keine Befragungen durchgeführt. Für die Beurteilung, ob die Beweisurkunde 30 manipuliert bzw. verfälscht worden sei, sei zudem irrelevant, ob es sich um eine Kaufpreiszahlung oder ein Darlehen gehandelt habe.