Weiter sei es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, Beweis zu führen. Vielmehr obliege dies der Kantonalen Staatsanwaltschaft. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Begründung ausschliesslich auf das Widerspruchsverfahren, wobei sie verkenne, dass eine Widerspruchsklage eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht sei. Ihre Wirkung sei damit auf die betreffende Betreibung beschränkt, womit sie auf ein Strafverfahren keinen Einfluss habe. Zudem seien weder der Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2 Partei dieses Widerspruchsverfahrens gewesen, weshalb diese nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten könnten.