3.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Kantonale Staatsanwaltschaft führe weder ein Aktenverzeichnis noch verweise sie in der Einstellungsverfügung auf konkrete Aktenstücke. Die Einstellungsverfügung sei bereits deshalb dermassen mangelhaft, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung nicht möglich sei. Weiter sei der Einstellungsverfügung nichts zu den konkreten, strafrelevanten Vorwürfen zu entnehmen. Namentlich die verfälschte Beweisurkunde 30 werde nicht erwähnt. Auch alle übrigen Vorwürfe, wie die falsche Zeugenaussage des Beschuldigten 1, seien unbehandelt geblieben. Weiter sei es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, Beweis zu führen.