Die Zivilgerichte seien zum Schluss gekommen, dass D._____ sel. der Beweis der effektiven Erfüllung der eingegangenen Darlehensschuld nicht gelungen sei, dem Beschwerdeführer sei aber auch der Beweis des Gegenteils klar nicht gelungen. Dieser Entscheid sei plausibel und richtig, auch in Anwendung der strafprozessualen Grundsätze. Da den beiden Beschuldigten die Tat folglich nicht zweifelsfrei bewiesen werden könne, würde in einem gerichtlichen Hauptverfahren ohne Zweifel ein Freispruch erfolgen.