Aus den zivilrechtlichen Entscheiden ergebe sich, dass die zugrundeliegenden Darlehensverträge abgeschlossen worden seien, es könne jedoch nicht bewiesen werden, ob die Darlehen tatsächlich ausbezahlt worden seien. Zudem sei festgestellt worden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Darlehensverträge gefälscht seien, und dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht minder wahrscheinlich sei als die Ausführungen von D._____ sel., womit dies auch umgekehrt gelte. Die Zivilgerichte seien zum Schluss gekommen, dass D._____ sel.