Anhaltspunkte gebe. Entsprechend reiche der Beschwerdeführer auch keine Beweise ein. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass die behauptete Darlehensforderung tatsächlich Bestand gehabt habe und auch die Sicherheit zu Recht beansprucht worden sei. Aus den zivilrechtlichen Entscheiden ergebe sich, dass die zugrundeliegenden Darlehensverträge abgeschlossen worden seien, es könne jedoch nicht bewiesen werden, ob die Darlehen tatsächlich ausbezahlt worden seien.