Dabei sei insbesondere die mit Replik vom 6. März 2017 als Beweisofferte 30 eingereichte Beweisurkunde durch teilweises Abdecken resp. Einschwärzen verfälscht worden (Ergänzung der Strafanzeige vom 20. Juni 2017). 3. 3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen wie folgt: Bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Absprachen zwischen dem Beschuldigten 1 und D._____ sel. per E-Mail handle es sich um reine Spekulation, wofür es in den Akten keine -8-