Am 26. Oktober 2016 erhob D._____ sel. am Bezirksgericht Baden gegen den Beschwerdeführer Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG. Er beantragte, es sei festzustellen, dass er rechtmässiger Grundpfandgläubiger der Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang sei. Mit Entscheid vom 10. September 2019 wies das Bezirksgericht Baden die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantos Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2020 ab. Das Bundesgericht hob auf Beschwerde von D._____ sel. hin mit Urteil vom 16. Dezember 2021 das obergerichtliche Urteil auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.