Damit liegt eine aktuelle Vollmacht vor und an der Vertretungsbefugnis des Vertreters des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).