Auf Aufforderung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2024 hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 fristgerecht eine unterzeichnete Anwaltsvollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt David Horak, datiert vom 3. Oktober 2024, ein, welche ihn für das vorliegende Beschwerdeverfahren legitimiert sowie sämtliche bis dato vorgenommenen Rechtshandlungen gegen die Beschuldigten genehmigt. Damit liegt eine aktuelle Vollmacht vor und an der Vertretungsbefugnis des Vertreters des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel.