Mit Beschwerde vom 24. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine auf den 4. Juli 2013 datierende Anwaltsvollmacht zugunsten von Rechtsanwalt David Horak in Sachen "Dr. A._____ vs. B._____" ein. Auf Aufforderung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2024 hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 fristgerecht eine unterzeichnete Anwaltsvollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt David Horak, datiert vom 3. Oktober 2024, ein, welche ihn für das vorliegende Beschwerdeverfahren legitimiert sowie sämtliche bis dato vorgenommenen Rechtshandlungen gegen die Beschuldigten genehmigt.