127 StPO). Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar und kann nachgeholt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 6 zu Art. 129 StPO). Erfüllt eine Eingabe die Voraussetzungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).