1.3. Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Eine analoge Bestimmung zu Art. 129 Abs. 2 StPO, wonach die Wahlverteidigung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollarische Erklärung der beschuldigten Person voraussetzt, kennt Art. 127 StPO nicht. Die Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 StPO ist jedoch analog anzuwenden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 127 StPO).