Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer von der Kantonalen Staatsanwaltschaft jeweils als Strafkläger geführt. Zudem bezeichnete er sich mit Beschwerde als Privatkläger und brachte damit unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er in der Strafsache gegen die Beschuldigten Privatkläger bzw. Partei sein will (vgl. auch in Bezug auf die Beschuldigte 2 Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2019.90 vom 26. August 2019 E. 1.3). Der Beschwerdeführer ist daher in der Strafsache gegen die Beschuldigten als Privatkläger zu betrachten. -6-