Auch der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschuldigte 1 (und D._____ sel.) seien angemessen zu bestrafen, genügt – zumindest in Bezug auf Offizialdelikte – für sich allein betrachtet grundsätzlich nicht, um Parteistellung zu erlangen, zumal der Beschwerdeführer keine privatrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise geltend macht. In beiden Strafanzeigen bezeichnet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer denn auch als "Anzeigeerstatter" und nicht etwa als Privat- oder Strafkläger. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer von der Kantonalen Staatsanwaltschaft jeweils als Strafkläger geführt.