Eine ausdrückliche Erklärung, der Beschwerdeführer konstituiere sich als Straf- oder Zivilkläger, lässt sich den Untersuchungsakten nicht entnehmen. Die Formulierung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1, es sei ihm "die prozessuale Stellung eines Geschädigten einzuräumen", stellt jedenfalls keine Konstituierungserklärung dar, was dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter bereits aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt ist (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2020.351 vom 8. Januar 2021 E. 1.2 sowie SBK.2021.136 vom 25. August 2021 E. 2.2.3.2). Auch der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschuldigte 1 (und D.__