Mit Strafanzeige vom 20. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Strafuntersuchung auf einen weiteren Sachverhalt auszuweiten und es sei gegen die Beschuldigte 2 "die Einleitung entsprechender Ermittlungen zu prüfen." 1.2.3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten Prozessbetrug und Urkundenfälschung zu seinem Nachteil vor. Daraus ergibt sich ohne Weiteres die prozessuale Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. 1.2.4. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen.