3.8. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte 1 eine freigestellte Stellungnahme ein und beantragte, es sei zu überprüfen, ob tatsächlich eine Originalvollmacht eingereicht worden sei. 3.9. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte die Beschuldigte 2 eine freigestellte Stellungnahme ein. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.