3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. Juli 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 23. Juli 2024. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.