Die Einstellungsverfügung wurde am 5. Juni 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 14. Juni 2024 zugestellte Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 mit Eingabe vom 24. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vorn 3. Juni 2024 im Strafverfahren ST.2017.48 ersatzlos aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen." -3-