Dass der Strafbefehl geradezu nichtig wäre – was von Amtes wegen zu beachten wäre – wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes aufgrund der (angeblich) rechtsfehlerhaften unterlassenen Vereinigung mit anderen Strafverfahren ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend sind auch die im Zusammenhang mit diesem Vorbringen gestellten Anträge abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.