3.6. Nicht einzugehen ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das vorliegend zur Debatte stehende Strafverfahren mit einem weiteren vor Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geführten Strafverfahren sowie mit einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, hätte vereinigt werden müssen. Infolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl wurde dieser rechtskräftig. Dies steht einer Beurteilung der materiellen Richtigkeit des Strafbefehls entgegen. Dass der Strafbefehl geradezu nichtig wäre – was von Amtes wegen zu beachten wäre – wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.