Im Weiteren werden von der Beschwerdeführerin auch keine Umstände vorgetragen, welche – in einer Gesamtschau – gegen die Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion sprechen würden. Im Gegenteil deutet das (bis heute) unbegründete Fernbleiben von der korrekt erfolgten Vorladung auf ein Desinteresse an der weiteren Durchführung des Strafverfahrens.