Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Säumigkeit nicht deshalb zu verneinen, weil ihr Verteidiger ihr Nichterscheinen circa eine halbe Stunde vor dem Einvernahmetermin ankündigte. Einer Vorladung ist Folge zu leisten. Die Säumigkeit entfällt nicht, nur weil die vorgeladene Person kurz vor dem Termin – ohne Angabe einer Begründung – von ihrem Verteidiger "abgemeldet" wird. Entsprechend liegt eine Säumigkeit vor.