zu Einvernahme erscheinen, worauf der Verteidiger vom zuständigen Staatsanwalt auf die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht worden sei. Diese – ausführlichere Darstellung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – wurde in der weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin bzw. ihres Verteidigers vom 22. Juli 2024 nicht in Frage gestellt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese Sachverhaltsdarstellung richtig ist und darauf abgestellt werden kann.