Der Verteidiger führte in der Eingabe vom 22. Juli 2024 aus, er habe die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Telefonats für die Einvernahme "abgemeldet". In der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird hierzu ausgeführt, anlässlich dieses Telefonats vom 6. Juni 2024, das circa eine halbe Stunde vor dem Einvernahmetermin stattgefunden habe, habe der Verteidiger ausgeführt, er könne die Beschwerdeführerin nicht erreichen und er gehe davon aus, diese werde nicht -9-