Der Verteidiger selbst machte in seiner Eingabe vom 24. Juni 2024 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass es sicher gerecht wäre, wenn die Beschwerdeführerin noch einmal zu Wort käme sowie dass der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdeführerin seines Erachtens unbedingt noch vier Fragen stellen müsse. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der Einsprache – gegenüber der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihr Interesse am weiteren Gang des Strafverfahrens bekräftigt hätte, sodass trotz Fernbleibens von der Einvernahme im Rahmen einer Gesamtschau nach Treu und Glauben nicht von einem (fingierten) Rückzug der Einsprache ausgegangen