Nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist ferner, dass für die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm kein Anlass bestanden hätte, die Beschwerdeführerin nach Erheben der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. April 2024 zu einer Einvernahme vorzuladen. Der Verteidiger selbst machte in seiner Eingabe vom 24. Juni 2024 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass es sicher gerecht wäre, wenn die Beschwerdeführerin noch einmal zu Wort käme sowie dass der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdeführerin seines Erachtens unbedingt noch vier Fragen stellen müsse.