Die Säumnisfolgen werden in der Vorladung überdies auch für eine juristische Laiin verständlich dargelegt und sind auch nicht in einer Vielzahl anderer rechtlicher Belehrungen versteckt. Nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist ferner, dass für die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm kein Anlass bestanden hätte, die Beschwerdeführerin nach Erheben der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. April 2024 zu einer Einvernahme vorzuladen.