3.5. Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Erheben der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. April 2024 mit Schreiben vom 8. Mai 2024 auf den 6. Juni 2024 zu einer Einvernahme vorgeladen wurde. Nicht in Abrede gestellt wird von der Beschwerdeführerin überdies, dass ihr die Vorladung effektiv zuging und sie daher von den in der Vorladung angedrohten Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO effektiv Kenntnis nehmen konnte. Die Säumnisfolgen werden in der Vorladung überdies auch für eine juristische Laiin verständlich dargelegt und sind auch nicht in einer Vielzahl anderer rechtlicher Belehrungen versteckt.