Schliesslich kann die gesetzliche Rückzugsfiktion auch nur dann zum Tragen kommen, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne einer Gesamtbetrachtung auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Hat eine beschuldigte Person nicht nur ausdrücklich Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, sondern ihren Willen, eine gerichtliche Beurteilung der ihr vorgeworfenen Straftaten zu erwirken, in Schreiben an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich bekräftigt, einer Vorladung zur einer ersten Einvernahme Folge geleistet und in deren Verlauf keinen Zweifel daran gelassen, dass sie auf einer gericht- -8-