Damit sich die Strafbehörde auf die gesetzliche Rückzugsfiktion berufen kann, muss weiter ein sachlicher Anlass für eine Einvernahme bestehen. Es müssen mit anderen Worten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine weitere Einvernahme für die weitere Abklärung des Anklagesachverhalts dienlich sein könnte bzw. es muss klar werden, welche zusätzlichen Fragen der beschuldigten Person anlässlich der weiteren Einvernahme hätten gestellt werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 27. Mai 2013 E. 4.5.3).