Die betroffene Person hat zudem von der Belehrung über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens effektiv Kenntnis zu nehmen. Wird also beispielsweise eine Vorladung von der betroffenen Person trotz Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welcher sie mit Zustellungen der Strafbehörde rechnen musste, nicht bei der Post abgeholt, so gilt die Vorladung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zwar als (fingiert) zugestellt.