Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird. Die Aufklärungs- und Fürsorgepflicht verletzend und ungenügend sind formularmässige, für einen Laien unverständliche Belehrungen über alle möglichen Rechte und Pflichten der Parteien im Strafverfahren. Bei solchen Belehrungen besteht keine Gewähr, dass sich die betroffene Person der gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.2).