355 Abs. 2 StPO). Werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein solcher konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl indessen nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. -7-