Er habe von seinem Büro aus ca. 20 Minuten bis zur Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Der zuständige Staatsanwalt habe dem Verteidiger geantwortet, dass eine Verspätung von ein paar Minuten kein Problem sei, ihn aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorladung der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden sei und bei einem unentschuldigten Nichterscheinen androhungsgemäss die prozessualen Säumnisfolgen einträten.