Es habe sich nicht so verhalten, wie vom Verteidiger in der Beschwerde ausgeführt. Richtig sei vielmehr, dass der Verteidiger am 6. Juni 2024, ca. eine halbe Stunde vor dem Einvernahmetermin, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angerufen und mitgeteilt habe, dass er die Beschwerdeführerin nicht erreichen könne. Er gehe davon aus, dass etwas passiert sein müsse. Sollte die Beschwerdeführerin vor Ort erscheinen, was er nicht annehme, so wäre er froh, wenn der zuständige Staatsanwalt ihn anrufen könne. Er würde sich dann auf den Weg machen. Er habe von seinem Büro aus ca. 20 Minuten bis zur Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.