Diese drei Strafverfahren hätten vereinigt und eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Somit stehe die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm als Ganzes in Frage. Allein schon dadurch sei die Einsprache und damit auch die vorliegende Beschwerde begründet. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin sei nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger mit Schreiben vom 8. Mai 2024 auf den 6. Juni 2024 zur Einvernahme vorgeladen worden. Die Vorladung (mit Säumnisfolgen) sei der Beschuldigten per Einschreiben und ihrem Verteidiger per A-Post zugestellt worden.