3.2. Die vorgebrachten Beschwerdegründe gegen die Verfügung vom 10. Juni 2024 wurden im Wesentlichen bereits oben in E. 1.3 zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist bloss noch auszuführen, dass in der Beschwerde sowie in der weiteren Eingabe vom 22. Juli 2024 -6-