2. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) sowie von der durch die angefochtene Verfügung beschwerten Beschwerdeführerin erhobene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2024 wird zur Begründung festgehalten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte, weil die Beschwerdeführerin der Einvernahme vom 6. Juni 2024 unentschuldigt ferngeblieben sei, obwohl sie zu diesem Termin ordnungsgemäss vorgeladen worden sei.