Dafür machte er neu geltend, er habe am 6. Juni 2024 (also am Tag der Einvernahme) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angerufen und seine Mandantin "abgemeldet". Sowohl in der Beschwerde wie auch in der weiteren Eingabe vom 22. Juli 2024 wird also nicht ein fehlendes Verschulden an der Säumigkeit, sondern (sinngemäss) die Säumigkeit als solche in Frage gestellt. Die Eingabe ist daher nicht als Wiederherstellungsgesuch, sondern – wie sie vom Verteidiger auch betitelt wurde – als Beschwerde entgegenzunehmen.