1.4. Aus den Ausführungen des Verteidigers erhellt, dass nicht geltend gemacht wird, das Fernbleiben von der Einvernahme vom 6. Juni 2024 sei ohne Verschulden erfolgt. Der Verteidiger scheint vielmehr der Ansicht zu sein, dass überhaupt keine Säumigkeit seiner Mandantin vorliege. In der Beschwerde stellte er sich zunächst sinngemäss auf den Standpunkt, er habe aufgrund eines Telefonats mit dem zuständigen Staatsanwalt vom 5. Juni 2024 (einen Tag vor der Einvernahme) davon ausgehen dürfen, die Einvernahme werde verschoben und finde nicht am 6. Juni 2024 statt.