Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Bei einem versäumten Termin setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest, wenn die Wiederherstellung bewilligt wird (Art. 94 Abs. 5 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 4 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2).