94 StPO handelt. Die richtige Einordnung ist nicht nur deshalb entscheidend, weil sich unterschiedliche Rechtsfragen stellen, sondern auch deshalb, weil die Beschwerdeinstanz zwar für die Behandlung von Beschwerden i.S.v. Art. 393 ff. StPO, nicht jedoch für die Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen betreffend Säumnis vor anderen Instanzen zuständig ist. Über ein Wiederherstellungsgesuch hat vielmehr die Behörde zu entscheiden, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO), vorliegend also die Staatsanwaltschaft -4-