1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der fingierte Rückzug einer Einsprache gegen einen Strafbefehl infolge Säumnis der beschuldigten Person wegen unentschuldigten Fernbleibens von einer Einvernahme trotz Vorladung (Art. 355 Abs. 2 StPO). In solchen Fällen ist zunächst zu eruieren, ob die Eingabe an die Beschwerdeinstanz tatsächlich als Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO entgegenzunehmen ist oder ob es sich in der Sache nicht vielmehr um ein Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO handelt.