3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 12. Juni 2024 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Juni 2024 und beantragte: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.06.2024 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Vorladung der Beschuldigten zu einer Einvernahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die o/a Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.