355 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen, dass wenn sie der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern bleibe, ihre Einsprache als zurückgezogen gelte. Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) sowie in Kopie ihrem Verteidiger (per A-Post) zugestellt. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zum Einvernahmetermin. 2. Am 10. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: " 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache von A._____ gegen den Strafbefehl vom 3. April 2024 als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben."