1. Am 3. April 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs. Gegen den ihr am 11. April 2024 zugestellten Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. April 2024 Einsprache. Am 8. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu einer Einvernahme auf den 6. Juni 2024, 09.00 Uhr, vorgeladen. In der Vorladung wurde die Beschwerdeführerin unter Hinwies auf Art. 355 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen, dass wenn sie der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern bleibe, ihre Einsprache als zurückgezogen gelte.